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HIV @ WORK

Kündigung wegen HIV – was sind meine Rechte?

Kündigung! Die zentrale Angst beim Thema HIV am Arbeitsplatz. Darf der Arbeitgeber das? Was ist zu tun, wenn es passiert? Wer kann helfen? Wie sehen meine Rechte aus?

Alex, Pfleger in einer Privatklinik in Deutschland, wurde bei einem Gesundheitscheck am Arbeitsplatz positiv getestet: „Da war mir gleich klar: Die werden dir kündigen!". Seine Vorgesetzte zeigte zwar zunächst Verständnis, dennoch war nach dem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Klinik Schluss. Eine fristlose Kündigung bedarf keiner Begründung, diese erfolgte erst später vor Gericht. Alex stand ohne Job, aber mit HIV-positivem Testergebnis da und musste sein Leben neu sortieren. „Die Unterstützung meiner AIDS-Hilfe vor Ort war großartig. Die hatten auch gleich einen Rechtanwalt für mich, damit ich mich erfolgreich wehren konnte."

Ein bestürzendes Beispiel, aber nicht ganz untypisch. Grundsätzlich gilt, dass keine Ansteckungsgefahr für Patienten oder Kollegen am Arbeitsplatz besteht – dieser Gefahr kann mit den üblichen einfachen Schutzmaßnahmen ausreichend begegnet werden – auch im Krankenhaus wie in unserem Beispiel. Auch Köche, Kellner oder Friseure können niemanden am Arbeitsplatz infizieren – es sind erfahrungsgemäß vielmehr die irrationalen Infektionsängste, der befürchtete Imageschaden für den Betrieb oder die Angst vom Ausbleiben der Kunden, die Betriebe eine Kündigung aussprechen lassen. Eine Kündigung wegen HIV und Aids ist jedoch nicht rechtens!

Rechtsanwalt Bernhard Lehner aus München, Spezialist für Arbeitsrecht und HIV, rät:

•    Den HIV-Test nie am Arbeitsplatz durchführen lassen und gegebenenfalls den Betriebsarzt nochmals ausdrücklich auf seine Schweigepflicht hinweisen! Es liegt nahezu nirgends eine betriebliche Vereinbarung vor, wonach das Testergebnis an den Chef oder bei Einstellungsuntersuchungen – ohne ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen – weitergegeben werden darf.

•    Es gibt kein spezielles "HIV-Recht". Eine Kündigung wegen HIV – oder anderer vorgeschobener Gründe – ist wie jede andere krankheitsbedingte Kündigung zu handhaben. Die Fakten werden –- außergerichtlich oder vor Gericht – ausgetauscht. In der Praxis kommt es meist zum Vergleich (Abfindung), selten wird eine Wiedereinstellung verhandelt.

•    Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bezieht sich nicht auf HIV und Aids, sondern schützt „nur" vor Diskriminierung wegen sexueller Identität und/oder Behinderung. Krankheit als solche stellt gerade keine Behinderung dar.

•    Wegen der emotionalen Aufladung des Themas – auch vor Gericht – sollte man dennoch einen mit der Materie vertrauten und spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen.

Begrüßenswert ist, dass die bundesweite Kampagne zum Welt-AIDS-Tag die Situation  HIV-positiver Arbeitnehmer in den Fokus nimmt: „Mit HIV muss ich leben. Mit Kollegen, die mich diskriminieren, nicht." Auf dem Plakat ist Dirk, HIV-positiv, mit seinen KollegInnen von der Commerzbank zu sehen. Es wird deutlich, dass es auch anders geht, als im Negativbeispiel Alex  geschildert! Seine Kündigung begründete die Klinik vor Gericht mit einem zu erwartenden Imageschaden. Dabei die Kosten einer Abfindung billigend in Kauf zu nehmen, ist eine zynische Arbeitgeberhaltung.